Krankgeschrieben bis zum letzten Symptom? Warum „Auskurieren“ und „Ansteckungsschutz“ keine Indikation für eine AU sind

19. Oktober 2026

[Medizin]

Erkältungswellen stellen Praxen und Patienten jeden Herbst und Winter vor dieselbe Situation: Das Fieber ist weg, die Kopfschmerzen sind abgeklungen, die Leistungsfähigkeit ist weitgehend zurückgekehrt – doch die Nase läuft noch leicht. Häufig hören wir dann den Wunsch: „Können Sie mich nicht noch für die restliche Woche krankschreiben, damit ich mich einmal vollständig auskuriere und im Büro niemanden anstecke?“

So verständlich dieser Gedanke aus menschlicher Sicht ist: Das deutsche Sozial- und Arbeitsrecht zieht hier eine klare Grenze. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Schein“ bzw. eAU) ist kein Instrument für präventiven Infektionsschutz oder verlängerte Erholung. Warum das so ist und wer stattdessen zuständig ist, erklären wir in diesem Beitrag.

1. Was bedeutet „Arbeitsunfähigkeit“ überhaupt?

Die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für Vertragsärztinnen und -ärzte kein Ermessensspielraum nach Gutdünken, sondern an strenge bundesweite Vorgaben gebunden: die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Nach § 2 Abs. 1 AU-RL liegt Arbeitsunfähigkeit ausschließlich dann vor, wenn:

  1. der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten kann, oder
  2. die Fortsetzung der Arbeit die Gefahr in sich birgt, dass sich der Krankheitszustand in absehbarer Zeit verschlimmert.

Entscheidend ist stets der funktionelle Bezug zur konkreten Tätigkeit: Wer schwere körperliche Lasten hebt, kann bei einem grippalen Infekt mit Schwächegefühl länger arbeitsunfähig sein als jemand, der leichte Bürotätigkeiten verrichtet. Sobald die akute Leistungsminderung behoben ist und keine Verschlimmerung droht, endet die medizinische Arbeitsunfähigkeit.

2. Der Unterschied zwischen Rekonvaleszenz und Arbeitsunfähigkeit

Ein häufiger Irrglaube ist, dass eine Krankschreibung bis zur vollständigen Symptomfreiheit andauern muss. Medizinisch gesehen ist die Phase der Rekonvaleszenz (Genesung) oft länger als die Phase der eigentlichen Leistungsunfähigkeit:

  • Ein leichter Reizhusten oder Restschnupfen kann nach einer banalen Virusinfektion noch 1 bis 3 Wochen anhalten.
  • Solange kein Fieber, keine erhebliche Abgeschlagenheit und keine funktionelle Einschränkung vorliegen, besteht sozialrechtlich keine Arbeitsunfähigkeit.
  • Ein vorsorgliches „zu Hause Bleiben auf Krankenschein“, um restlos fit zu werden, sieht das Gesetz auf Kosten der Solidargemeinschaft bzw. der gesetzlichen Entgeltfortzahlung nicht vor.

3. „Ich will im sozialen Bereich niemanden anstecken“: Warum Infektionsschutz Arbeitgebersache ist

Besonders oft begegnet uns das Argument bei Beschäftigten in Kitas, Schulen, Pflegeheimen oder im medizinischen Bereich: „Ich darf/will keine Kinder oder Patienten anstecken.“

Hier liegt eine klassische Verwechslung zweier Rechtskreise vor:

BereichSozialversicherungsrecht (AU-Richtlinie)Arbeitsrecht & Arbeitsschutz (BGB / ArbSchG)
ZweckAusgleich des Verdienstausfalls bei eigener Leistungsunfähigkeit.Schutz der Gesundheit der Belegschaft und Dritter.
KriteriumKann der Arbeitnehmer arbeiten?Soll/darf der Arbeitnehmer arbeiten?
ZuständigkeitBehandelnder Arzt / KrankenkasseArbeitgeber

Das Bundessozialgericht (BSG) und die AU-Richtlinie stellen klar: Die bloße Ansteckungsgefahr für Dritte begründet keine Arbeitsunfähigkeit.

Wenn ein Arbeitgeber im Pflege- oder Betreuungsbereich verlangt, dass Mitarbeitende bereits bei geringsten Erkältungssymptomen nicht zur Arbeit erscheinen, berührt dies die betriebliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 618 BGB, § 3 ArbSchG). Möchte der Betrieb den Einsatz verhindern, stehen arbeitsrechtliche Instrumente zur Verfügung:

  • Einvernehmliches Homeoffice (sofern möglich),
  • Vorübergehende Zuweisung anderer, kontaktarmer Aufgaben,
  • Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung nach den Regeln des Annahmeverzugs (§ 615 BGB).

Eine Krankschreibung darf dafür nicht zweckentfremdet werden – Ärztinnen und Ärzte würden damit gegen die Richtlinien verstoßen. Eine Ausnahme besteht ausschließlich dann, wenn ein behördliches Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG, z. B. bei bestimmten meldepflichtigen Darminfektionen) greift; hierfür gibt es gesonderte Entschädigungsregelungen.

Fazit: Wie verhalten Sie sich richtig?

  1. Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit: Fühlen Sie sich fit genug, Ihre Aufgaben ohne gesundheitliche Verschlimmerung auszuführen, liegt rein rechtlich keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor.
  2. Rücksprache mit dem Arbeitgeber: Arbeiten Sie in einem sensiblen Umfeld und befürchten eine Ansteckung anderer, sprechen Sie direkt mit Ihrer Führungskraft über Homeoffice, Maskentragen am Arbeitsplatz oder eine Freistellung.
  3. Bei Verschlechterung: Sollten die Beschwerden erneut zunehmen, Fieber auftreten oder die Belastbarkeit drastisch sinken, ist selbstverständlich jederzeit eine erneute ärztliche Untersuchung und Neubeurteilung angezeigt.

Weiterführende Literatur & Rechtsquellen

  1. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA):Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie / AU-RL), Fassung vom 14. November 2013, zuletzt geändert.
    • Insbesondere § 2 Abs. 1 (Definition der Arbeitsunfähigkeit) sowie § 4 (Verbot von Gefälligkeitsbescheinigungen / Verbot der Ausstellung ohne eigene Leistungseinschränkung).
  2. Bundessozialgericht (BSG): Ständige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Ansteckungsgefahr und Arbeitsunfähigkeit (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 19.09.2007 – B 1 KR 8/07 R): Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit beurteilt sich allein nach dem individuellen Leistungsvermögen in Bezug auf das geschuldete Anforderungsprofil.
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
    • § 618 BGB: Pflicht zu Schutzmaßnahmen / Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für Leben und Gesundheit der Beschäftigten.
    • § 615 BGB: Vergütung bei Annahmeverzug (wenn der Arbeitgeber den arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach Hause schickt).
  4. Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG):
    • § 3 EFZG: Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (setzt zwingend voraus, dass die Arbeitsverhinderung infolge der Krankheit eintritt).
  5. Infektionsschutzgesetz (IfSG): §§ 31, 42, 56 IfSG (Regelungen zu behördlichen Tätigkeitsverboten und deren Entschädigungsansprüchen bei spezifischen Erregern).

Weitere Neuigkeiten

Studien
Wissenschaft und Forschung
Die HANSON-Studie (Hypertonic saline in acute non-severe viral upper respiratory tract infections in primary care) untersucht eine niederschwellige, evidenzbasierte Behandlungsoption für akute Erkältungserkrankungen in der Primärversorgung.

Die HANSON-Studie (Hypertonic saline in acute non-severe viral upper respiratory tract infections in primary care) untersucht eine niederschwellige, evidenzbasierte Behandlungsoption für akute Erkältungserkrankungen in der Primärversorgung.

Sinn und Ziel der Studie Verkürzung der Krankheitsdauer: Frühere Pilotdaten (u. a. die schottische ELVIS-Studie) zeigten Hinweise darauf, dass hypertone Kochsalzlösung (typischerweise um 2 bis 3 %) die Dauer akuter viraler Atemwegsinfekte signifikant um bis zu 1,5 bis...

mehr erfahren

}

Praxiszeiten

Mo 08.00-12.00 und 15.00-18.00 Uhr
Di 08.00-12.00 und 15.00-18.00 Uhr
Mi 08.00-12.00 Uhr
Do 08.00-12.00 und 15.00-18.00 Uhr
Fr 08.00-12.00 Uhr

Telefon

09375 213