Viele Patientinnen und Patienten sind es seit Jahren gewohnt: Zu Beginn jedes Quartals führt der erste Weg in die Hausarztpraxis, um Überweisungen für Fach- oder Schwerpunktpraxen abzuholen – oft, weil die Fachpraxis darum bittet.
Häufig ist dieser Weg jedoch medizinisch nicht begründet und bindet unnötig Ihre Zeit. Vor allem aber:
Als Kassenärzte dürfen wir reine Gefälligkeits- oder Abrechnungsüberweisungen gesetzlich gar nicht ausstellen.
Die Fakten zur Rechtslage:
- Freie Arztwahl (§ 76 Abs. 1 SGB V)Gesetzlich Versicherte können Gebietsfachärzt/-innen (wie Diabetologen, Kardiologen, Orthopäden etc.) im Regelfall direkt mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) aufsuchen. Eine Überweisung ist für den Facharztbesuch gesetzlich nicht vorgeschrieben.
- Überweisung erfordert eine medizinische Indikation (§ 12 SGB V & Bundesmantelvertrag)Ein Überweisungsschein (Muster 6) ist ein medizinisches Dokument, kein administrativer Laufzettel. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Sozialgesetzbuches (§ 12 SGB V) dürfen vertragsärztliche Leistungen nur veranlasst werden, wenn sie notwendig und zweckmäßig sind. Gemäß dem Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) setzt eine Überweisung voraus, dass von uns eine gezielte Mitbehandlung, Zweitmeinung oder Diagnostik veranlasst wird. Liegt bei uns im jeweiligen Quartal gar kein eigener Behandlungsanlass vor, fehlt die rechtliche Grundlage für die Ausstellung.
- Ausnahme: Hausarztprogramm (HZV, § 73b SGB V)Nur wer sich verbindlich in ein Hausarztprogramm eingeschrieben hat, ist vertraglich verpflichtet, vor dem Facharztbesuch eine hausärztliche Überweisung einzuholen. Nehmen Sie an keinem solchen Modell teil, gilt für Sie die uneingeschränkte freie Arztwahl.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie sich bereits in einer dauerhaften fachärztlichen oder diabetologischen Betreuung befinden und in diesem Quartal kein gesonderter hausärztlicher Abstimmungsbedarf besteht, können Sie direkt mit Ihrer Gesundheitskarte in der jeweiligen Praxis vorstellig werden. Sie ersparen sich damit doppelte Wege und Wartezeiten.
Spezial-Spezialisten: Diabetologen in der Region
Viele Patientinnen und Patienten mit Diabetes holen zu Quartalsbeginn rein formell eine Überweisung bei uns ab, weil die diabetologische Praxis darum bittet – meist für die Routinekontrolle des HbA1c-Wertes oder Folgeverordnungen von Insulin und Sensoren.
Hintergrund der Anforderung:
Praxen, die wie wir als Hausarztpraxis niedergelassen sind und den diabetologischen Schwerpunkt zusätzlich betreiben, können bestimmte Schwerpunktziffern abrechnungstechnisch nur dann bei der Kassenärztlichen Vereinigung geltend machen, wenn ein Überweisungsschein einer anderen Hausarztpraxis vorliegt.
Warum wir diesen Schein dennoch nicht ausstellen dürfen:
- Fehlende medizinische Indikation (§ 12 SGB V): Ein Überweisungsschein (Muster 6) ist ein medizinisches Zuweisungsdokument und darf nicht zur reinen Abrechnungsoptimierung anderer Praxen verwendet werden. Für reine Routine-HbA1c-Kontrollen oder Folgeverordnungen bei eingespielter Therapie liegt bei uns kein eigener hausärztlicher Behandlungsanlass vor. Ohne medizinische Notwendigkeit verbietet das Wirtschaftlichkeitsgebot des Sozialgesetzbuches die Ausstellung.
- Freie Arztwahl (§ 76 SGB V): Gesetzlich Versicherte können Schwerpunktpraxen direkt mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) aufsuchen. Eine Überweisungspflicht besteht in der Regelversorgung nicht.
Fazit für Ihren Praxisbesuch:
Besteht eine etablierte Betreuung beim Diabetologen und haben Sie im laufenden Quartal keinen separaten Beratungs- oder Untersuchungsbedarf bei uns, gehen Sie bitte direkt mit Ihrer Gesundheitskarte in die Schwerpunktpraxis. Sie ersparen sich damit unnötige Wege und Wartezeiten an unserem Empfang.


